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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
„Freiwillige Feuerwehr Niederneuching e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Niederneuching.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist am 16. 12. 1998 in das Vereinsregister eingetragen worden.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Niederneuching, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis 68 der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können sein:
- Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
- ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
- fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus den Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Neuching haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe anzugeben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abgestimmten Mitglieder.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss,-
- mit Tod des Mitglieds.
Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussschreibens bei der Vorstandschaft eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat die Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
- dem/ der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/ der Schriftführer/ in
- dem/ der stellvertretenden Schriftführer/ in
- dem/ der Kassenwart/ in
- dem/ der stellvertretenden Kassenwart/ in
- dem/ der Jugendwart/ in
- dem/ der Kommandanten/ in der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 bis 4 gewählt wird,
- dem/ der Oberlöschmeister/ in,
- den Löschmeistern/ innen,
- dem/ derMannschaftssprecher/ in.
Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die weiteren Mitglieder der Vorstandschaft sind in geheimer Abstimmung zu wählen, wenn mindestens ein Drittel der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Wahlberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Vorstandschaftsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Außer durch Tod erlischt das Amt des Vorstandschaftsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandschaftsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellen des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertreten je zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 200.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:
- der/ die Vorsitzende,
- der/ die stellvertretende Vorsitzende,
- der/ die Kommandant/in,
- der/ die Kassenwart/in,
- der/ die stellvertretende Kassenwart/in,
§ 10 Sitzung der Vorstandschaft
Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandschaftsmitgliedes.
Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandschaftsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres sowie jedes Ehrenmitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Ehrung
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
- die Ehrennadel für 25, 40, 50 usw. Jahre Vereinszugehörigkeit
oder
- die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag der Vorstandschaft 1. Vorstände sowie 1. Kommandanten, die dieses Amt mindestens eine Wahlperiode erfolgreich geführt haben, zu Ehrenvorständen bzw. Ehrenkommandanten ernennen.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Niederneuching, den 28.03.2009
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